Hinweise zur GebüTh


Therapeuten und Patienten müssen Leistung und Honorar in einem Behandlungsvertrag vereinbaren. Da die Vergütung der Physiotherapie nicht amtlich und bundeseinheitlich geregelt ist, wie es bei Ärzten (GOÄ) oder Zahnärzten (GOZ) der Fall ist, regelt die "Gebührenübersicht für Therapeuten" (GebüTh) die Abrechnung dieser Leistungen.

 

Dementsprechend sind die "Allgemeinen Grundsätze der Honorarabrechnung in Therapiepraxen nach GebüTh" Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung (Allgemeine Geschäftsbedingung).

 

 

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AGB
Allgemeine Grundsätze der Honorarabrechnung in Therapiepraxen nach GebüTh
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Die Vereinbarungen gelten auch dann, wenn Versicherung oder Beihilfe nicht voll erstatten. Insbesondere für Beihilfeberechtigte ist eine Eigenbeteiligung im Sinne der Gleichbehandlung mit GKV-Versicherten vorgesehen (vgl. Bundesministerium des Inneren).