Therapeuten und Patienten müssen Leistung und Honorar in einem Behandlungsvertrag vereinbaren. Da die Vergütung der Physiotherapie nicht amtlich und bundeseinheitlich geregelt ist, wie es bei
Ärzten (GOÄ) oder Zahnärzten (GOZ) der Fall ist, regelt die "Gebührenübersicht für Therapeuten" (GebüTh) die Abrechnung dieser Leistungen.
Dementsprechend sind die "Allgemeinen Grundsätze der Honorarabrechnung in Therapiepraxen nach GebüTh" Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung (Allgemeine Geschäftsbedingung).
Die Vereinbarungen gelten auch dann, wenn Versicherung oder Beihilfe nicht voll erstatten. Insbesondere für Beihilfeberechtigte ist eine Eigenbeteiligung im Sinne der Gleichbehandlung mit
GKV-Versicherten vorgesehen (vgl. Bundesministerium des Inneren).